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   VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22   

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https://dejure.org/2023,3575
VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22 (https://dejure.org/2023,3575)
VK Berlin, Entscheidung vom 08.02.2023 - VK-B1-23/22 (https://dejure.org/2023,3575)
VK Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - VK-B1-23/22 (https://dejure.org/2023,3575)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller trägt Kostenlast!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auferlegen der Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach billigem Ermessen i.R.d. Verfahrenseinstellung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22
    Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, da sie sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991 - 7 C 16/89, NVwZ 1992, 787, 788 f.).
  • BVerwG, 26.11.1991 - 7 C 16.89

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluß - Abfalldeponie

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22
    Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, da sie sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991 - 7 C 16/89, NVwZ 1992, 787, 788 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2014 - 11 Verg 3/14

    Ermessensprüfung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer;

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22
    Dabei legt die Kammer in der Regel den Bruttoangebotspreis (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2014 - 11 Verg 3/14, IBRRS 2014, 2521) der Antragstellerin für die gesamte, mögliche Vertragslaufzeit zugrunde, die dem wirtschaftlichen Wert des ausgeschriebenen Vertrags entspricht.
  • VK Berlin, 26.08.2014 - VK-B1-10/14

    Vorgegebene Eigenerklärung muss verständlich und transparent sein!

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22
    Entscheidend ist dabei, ob der Antragsgegner unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschluss v. 26. August 2014 - VK B 1-10/14 m.w.N.; aus jüngerer Zeit vgl. etwa OLG Naumburg, Beschluss v. 29. Januar 2021 - 7 Verg 4/20, IBRRS 2021, 2778).
  • OLG Naumburg, 29.01.2021 - 7 Verg 4/20

    Für den "Kernbereich" des Vergaberechts braucht der Auftraggeber keinen Anwalt!

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-23/22
    Entscheidend ist dabei, ob der Antragsgegner unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschluss v. 26. August 2014 - VK B 1-10/14 m.w.N.; aus jüngerer Zeit vgl. etwa OLG Naumburg, Beschluss v. 29. Januar 2021 - 7 Verg 4/20, IBRRS 2021, 2778).
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